Dienstag, 2. Dezember 2014

Das Ende der KFW Initial- und Detailberatung


Die wichtigsten Änderungen der 

Förderrichtlinie Energieberatung Mittelstand:

· Antragsberechtigt sind wie bislang kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbe sowie freiberuflich Tätige mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland. Nicht antragsberechtigt sind hingegen Unternehmen, denen eine Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs (§ 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz) gewährt wird sowie Unternehmen, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr einen Antrag nach den §§ 63 ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung) gestellt haben.

· Es werden künftig Energieberatungen gefördert, die den Anforderungen an „Energie-Audits“ nach der DIN EN 16247 entsprechen und nicht mehr wie bisher Initial- und Detailberatungen.

· Als neuer Fördertatbestand wurde eine sich an die Energieberatung evtl. anschließende Umsetzungsbegleitung aufgenommen.

· Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten über 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung, jedoch maximal 8.000 Euro.

· Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung, jedoch maximal 800 Euro.

Ablauf der Antragstellung:

Das elektronische Antragsformular wird ab dem 01. Januar 2015 auf den Seiten des BAFA zur Verfügung stehen. Sofern Sie als Energieberater eine Vollmacht in Bezug auf das Verwaltungsverfahren beim BAFA haben, können Sie das Antrags- und später ebenso das Verwendungsnachweisverfahren im Namen des Unternehmers durchführen. Auf den Seiten des BAFA wird hierzu ein Formblatt „Vollmacht“ bereitgestellt, welches dem elektronischen Antrag beizufügen ist.

Vor der Antragstellung müssen Sie auf Basis des geplanten Umfangs der Energieberatung einen Kostenvoranschlag mit einer Kurzbeschreibung des geplanten Leistungsumfangs erstellen. Dieser ist dem elektronischen Antrag beizufügen.

Erst nach der Antragstellung darf der Beratungsvertrag abgeschlossen und mit der Beratung begonnen werden.

Der Beratungszeitraum beträgt maximal 12 Monate. Bitte beachten Sie, dass innerhalb dieser Frist von 12 Monaten auch die Verwendungsnachweisunterlagen einzureichen sind. Der Beratungszeitraum beginnt mit der Erteilung des Zuwendungsbescheids.

Nach Beendigung der Beratung ist das elektronische Verwendungsnachweisformular vollständig auszufüllen und zusammen mit dem Beratungsbericht, einer Kopie der Rechnung, dem Zahlungsnachweis sowie einer De-Minimis-Erklärung beim BAFA einzureichen.

Das BAFA zahlt den Zuschuss nach Prüfung des Verwendungsnachweises ohne weitere Benachrichtigung an das Unternehmen aus. Eine Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Zuschusses an Sie, als Energieberater, oder andere Dritte ist ausgeschlossen.